§ 18 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

§ 18. Sonderformen

(1) Als Sonderformen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten können für Schüler, die nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht eine mindestens zweijährige praktische Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft mit Berufsschulbesuch zurückgelegt haben oder die mindestens zwei Stufen einer mehrjährigen land- oder forstwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich besucht haben, Aufbaulehrgänge geführt werden. Diese Aufbaulehrgänge haben die Aufgabe, in einem vierjährigen Bildungsgang zum Bildungsziel der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einer bestimmten Fachrichtung zu führen. Für Absolventen von mindestens dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen können dreijährige Aufbaulehrgänge eingerichtet werden.

(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungen des § 17 entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR40019458

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