§ 18 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Aufzeichnungen über Fremdleistungen

§ 18

(1) § 18.Fremdleistungen sind von außen in den Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-, Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen müssen mindestens zu entnehmen sein:

  1. a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
  2. b) Nummer(n) der Kostenstelle(n), für die die Leistung(en) erbracht wird (werden),
  3. c) Datum bzw. Periode der Leistungserbringung und
  4. d) Kosten.

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