Aufzeichnungen über Fremdleistungen
§ 18.
(1) Fremdleistungen sind von außen in den Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-, Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt.
(2) Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen müssen mindestens zu entnehmen sein:
- a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
- b) Nummer(n) der Kostenstelle(n), für die die Leistung(en) erbracht wird (werden),
- c) Datum bzw. Periode der Leistungserbringung und
- d) Kosten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996
Schlagworte
Verbrauchsgut, Gebrauchsgut
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
10010386
Dokumentnummer
NOR12140388
alte Dokumentnummer
N8199659704J
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