§ 18 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Aufzeichnungen über Fremdleistungen

§ 18.

(1) Fremdleistungen sind von außen in den Wirtschaftsbereich der Krankenanstalt eingehende Leistungen, die nicht zur Schaffung von Verbrauchs-, Gebrauchs- oder Anlagegütern führen. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 6 und 7 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Fremdleistungen müssen mindestens zu entnehmen sein:

  1. a) Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),
  2. b) Nummer(n) der Kostenstelle(n), für die die Leistung(en) erbracht wird (werden),
  3. c) Datum bzw. Periode der Leistungserbringung und
  4. d) Kosten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Schlagworte

Verbrauchsgut, Gebrauchsgut

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140388

alte Dokumentnummer

N8199659704J

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