Vollziehung
§ 18.
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt, soweit sie nicht der Bundesregierung oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt, dem Bundeskanzler. Die Vollziehung der §§ 9a Abs. 1 erster Satz, 9f Abs. 1 erster Satz, 10 Abs. 1 zweiter Satz und 10a Abs. 1 zweiter Satz obliegt dem Bundesminister für Finanzen.
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