Aufgaben der Studienrichtungsvertretung
§ 18
§ 18. Die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung sind:
- 1. Vertretung der Interessen der Studierenden in Studienangelegenheiten sowie deren Förderung;
- 2. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Instituts- oder Klinikkonferenz, wenn die Durchführung der Studienrichtung überwiegend von diesem Institut oder dieser Klinik besorgt wird, und in die Studienkommission;
- 3. Verfügung über das der Studienrichtungsvertretung zugewiesene Budget;
- 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.
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