§ 18 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Aufgaben der Studienrichtungsvertretung

§ 18

§ 18. Die Aufgaben der Studienrichtungsvertretung sind:

  1. 1. Vertretung der Interessen der Studierenden in Studienangelegenheiten sowie deren Förderung;
  2. 2. Entsendung und Abberufung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in die Instituts- oder Klinikkonferenz, wenn die Durchführung der Studienrichtung überwiegend von diesem Institut oder dieser Klinik besorgt wird, und in die Studienkommission;
  3. 3. Verfügung über das der Studienrichtungsvertretung zugewiesene Budget;
  4. 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

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