§ 18 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Aufgaben der Studienvertretung

§ 18

Die Aufgaben der Studienvertretung sind:

  1. 1. Vertretung der Interessen der Studierenden sowie deren Förderung in ihrem Wirkungsbereich;
  2. 2. Nominierung der von der Universitätsvertretung in die Kollegialorgane gemäß § 25 Abs. 8 Z 1 bis 3 Universitätsgesetz 2002 zu entsendenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach Maßgabe der Satzung;
  3. 3. Verfügung über das der Studienvertretung zugewiesene Budget;
  4. 4. Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen.

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