§ 18 GSNE-VO 2013

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Tritt mit Beginn des Gastages 1.1.2026, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 29 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

§ 18.

(1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 bis 4 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:

  1. 1. Entgelte für Mahnungen:
  1. a) erste Mahnung 0 Euro;
  2. b) jede weitere Mahnung 2 Euro;
  3. c) letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 6 Euro.
  1. 2. Abschaltungen, Sperrungen und Trennung von Hausanschlüssen:
  1. a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort 30 Euro;
  2. b) Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen 36 Euro;
  3. c) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf unbefestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 700 Euro;
  4. d) Trennung der Anschlussleitung vom Verteilernetz auf befestigtem Untergrund samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung 1 500 Euro;
  5. e) Trennung der Anschlussleitung im Zählerkasten bis Zählergröße G 65 samt Freispülung der getrennten Hausanschlussleitung, wenn der Zählerkasten die Eigentumsgrenze zum Verteilernetz darstellt und öffentlich zugänglich ist 90 Euro;
  1. 3. Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung auf Veranlassung des Netzbenutzers:
  1. a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 12 Euro;
  2. b) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 18 Euro;
  3. c) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 6 Euro;
  1. 4. Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:
  1. a) im Standardformat laut sonstigen Marktregeln 0 Euro;
  2. b) Sonderformate 12 Euro;
  3. c) erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle 60 Euro.

(2) Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 4 lit. b sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 1 Z 4 lit. c sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40269516

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