ABSCHNITT V. Übergangsbestimmungen. Bestehende Berechtigungen.
§ 18.
Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen zu Lande im Umfang des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen (Konzessionen, Berechtigungen § 1a Abs. 1 Z. 31 der Gewerbeordnung in der Fassung des § 13 Z. 1 dieses Bundesgesetzes) im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Gewerbeordnung.
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006211
Dokumentnummer
NOR12068521
alte Dokumentnummer
N5195211773Y
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