§ 18 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1993

ABSCHNITT V. Übergangsbestimmungen. Bestehende Berechtigungen.

§ 18.

(1) Berechtigungen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen im Umfang des § 1 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, die auf Grund der bisher in Geltung gestandenen Vorschriften erlangt oder aufrechterhalten worden sind, gelten nach Maßgabe ihres sachlichen Inhaltes und der folgenden Bestimmungen als entsprechende Berechtigungen im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in der Fassung BGBl. Nr. 129/1993, und der Gewerbeordnung 1973.

(2) Bestehende sachlich eingeschränkte Mietwagengewerbeberechtigungen für Omnibusse gelten, mit Ausnahme der Anzahl der Kraftfahrzeuge, als uneingeschränkte Berechtigungen weiter.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 129/1993

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068541

alte Dokumentnummer

N5195211811Y

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