§ 18 GEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

§ 18

(1) § 18.Das Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung der im § 1 angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden.

(2) Für diese Verfahren, die mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden, gelten folgende Besonderheiten:

  1. 1. Die §§ 11, 12 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, sind nicht anzuwenden; die Betriebsordnung gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes ist vom Bundesminister für Justiz zu erlassen;
  2. 2. Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung;
  3. 3. der Bund haftet für durch den Einsatz der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachte Schäden aus Fehlern bei der Durchführung dieser Verfahren; die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung beruht; im übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.

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