§ 18 GEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2004

§ 18

Das Verfahren zur Vorschreibung und Einhebung der in § 1 angeführten Beträge sowie der Einhebungsgebühren kann mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt werden. Auf diese Weise erstellte Ausfertigungen bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)