Strafbestimmung
§ 18.
Wer die Bezeichnungen Fachhochschul-Studiengang oder Fachhochschule unberechtigt führt oder die in § 5 genannten akademischen Grade unberechtigt verleiht oder führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, falls die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Ausgaben betreffend Fachhochschul-Studiengänge zweckgebunden zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR12124858
alte Dokumentnummer
N7199327935J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)