§ 18 FHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Strafbestimmung

§ 18.

Wer die Bezeichnungen Fachhochschul-Studiengang oder Fachhochschule unberechtigt führt oder die in § 5 genannten akademischen Grade unberechtigt verleiht oder führt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist, falls die Tat nicht nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen. Einnahmen auf Grund derartiger Geldstrafen sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes für Ausgaben betreffend Fachhochschul-Studiengänge zweckgebunden zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR12124858

alte Dokumentnummer

N7199327935J

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