§ 18 FHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2004

Strafbestimmung

§ 18.

Wer vorsätzlich

  1. 1. die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder
  2. 2. die Abkürzung “FH" oder
  3. 3. die in § 5 genannten akademischen Grade

    unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 €

    zu bestrafen ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2020

Gesetzesnummer

10009895

Dokumentnummer

NOR40046592

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