Strafbestimmung
§ 18.
Wer vorsätzlich
- 1. die dem Fachhochschulwesen eigentümlichen Bezeichnungen oder
- 2. die Abkürzung “FH" oder
- 3. die in § 5 genannten akademischen Grade
unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von bis zu 15 000 €
zu bestrafen ist.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2020
Gesetzesnummer
10009895
Dokumentnummer
NOR40046592
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