§ 18.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3 sowie der §§ 11 bis 15 der Bundesminister für Finanzen,
- 2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
- 3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder der Bundesminister für Finanzen,
- 4. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,
- 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 2. Satz sowie des § 8 Abs. 3 2. Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20003449
Dokumentnummer
NOR40053641
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