§ 18 FFGG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2007

§ 18.

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. hinsichtlich des § 2 Abs. 3 sowie der §§ 11 bis 15 der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. hinsichtlich des § 4 Abs. 1 der jeweils zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  3. 3. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
  4. 4. hinsichtlich des § 14 Abs. 2 der Bundesminister für Justiz,
  5. 5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gemeinsam, hinsichtlich des § 1 Abs. 2 2. Satz sowie des § 8 Abs. 3 2. Satz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

20003449

Dokumentnummer

NOR40088297

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