§ 18 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Abgabe der Emissionszertifikate

§ 18.

(1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres ab 2006 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Emissionszertifikate gemäß § 19 Abs. 1 können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genutzt werden.

(2) Wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung eines Bescheids gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 gegen den Inhaber folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40051693

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