§ 18 EZG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.2009

6. Abschnitt

Abgabe, Übertragung und Löschung von Emissionszertifikaten

Abgabe der Emissionszertifikate für Anlagen

§ 18.

(1) Der Inhaber einer gemäß § 4 genehmigten Anlage ist verpflichtet, für die Anlage bis spätestens 30. April jeden Jahres ab 2006 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die den nach § 9 geprüften Gesamtemissionen der Anlage im vorhergehenden Kalenderjahr entspricht. Diese Emissionszertifikate sind anschließend zu löschen. Emissionszertifikate, die gemäß § 19 Abs. 1 übertragen wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genutzt werden. Emissionszertifikate, die gemäß 5. Abschnitt bzw. gemäß Kapitel II der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilt und gebucht wurden, können für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers nicht genutzt werden.

(1a) In der Periode 2005 bis 2007 können zertifizierte Emissionsreduktionen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 genützt werden. In den folgenden Perioden ab 2008 können zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die auf Grund des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Kyoto-Protokolls ausgestellt worden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers gemäß Abs. 1 und 2 genützt werden. Ausgenommen sind zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten, die aus Nuklearanlagen oder aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft stammen. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen in den Bereichen Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einklang mit den entsprechenden Regelungen auf EG-Ebene mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können. Hinsichtlich der Verwendung von zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projektmaßnahmen, die die Emissionen anderer Treibhausgase als Kohlenstoffdioxid reduzieren, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Verordnung vorsehen, dass derartige zertifizierte Emissionsreduktionen und Emissionsreduktionseinheiten nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen eines Inhabers genützt werden können, wenn dies im Einklang mit den entsprechenden Regelungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht.

(2) Wer nach dem 1. Jänner 2005 eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 oder gemäß einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 ohne Genehmigung ausübt, hat spätestens an jenem 30. April, der auf die Erlassung eines Bescheids gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 gegen den Inhaber folgt, für die Zeit, in der die Anlage ohne Genehmigung Treibhausgase emittiert hat, Emissionszertifikate für diese Emissionen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20003311

Dokumentnummer

NOR40110071

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