§ 18 EuWEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.1.1998

Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden

Abgeordneten zum Europäischen Parlament

§ 18

(1) § 18.Für die Errichtung der Europa-Wählerevidenz können die Daten der Wählerevidenz benützt werden.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die Wählerevidenz eingetragene Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind ohne Stellung eines Antrags gemäß § 4 Abs. 1 in die Europa-Wählerevidenz zu übernehmen.

(3) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die keinen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt haben, sind unverzüglich, nachdem das Ergebnis der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament unanfechtbar feststeht, zu verständigen, daß sie, wenn sie keinen Antrag stellen, drei Monate nach diesem Zeitpunkt aus der Europa-Wählerevidenz gestrichen werden.

(4) Drei Monate, nachdem das Ergebnis der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament unanfechtbar feststeht, sind Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt haben, aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.

(5) Österreichern mit Hauptwohnsitz im Ausland, die anläßlich der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen, ist neben dem amtlichen Stimmzettel und dem verschließbaren Wahlkuvert ein Formular auszufolgen, mit welchem der Verbleib in der Europa-Wählerevidenz oder die Wiedereintragung in diese ab dem Zeitpunkt, ab dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, beantragt werden kann. Bei der Gestaltung des Formulars ist auf § 4 Abs. 5 Bedacht zu nehmen.

(6) Unionsbürger, die einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellen, sind bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament nur wahlberechtigt, wenn sie bis zum Stichtag zusätzlich zur Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 eine Erklärung abgeben, daß sie bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Juni 1994 oder danach nicht gewählt haben. Geben sie die Erklärung nicht ab, so sind sie erst nach dem Stichtag in die Europa-Wählerevidenz aufzunehmen.

(7) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament kann sich die Weitergabe von Informationen gemäß § 13 Abs. 2 auf jene Staaten beschränken, die gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sind und die erste Wahl zum Europäischen Parlament gleichzeitig mit Österreich oder nach Österreich durchführen.

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