§ 18 EuWEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2011

Übergangsbestimmung

§ 18.

Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung von § 2 Abs. 7 EuWO in der Europa-Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen.

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