§ 18 EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.2022

Inkrafttreten

§ 18.

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Verordnung weiterhin auf Förderverträge anzuwenden, die auf Grundlage dieser Verordnung abgeschlossen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022

Gesetzesnummer

20011878

Dokumentnummer

NOR40243562

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