§ 18
§ 18. Alle dem bisherigen Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesbahnen'' eingeräumten Abgabenbefreiungen gelten in gleicher Weise für die Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen''. Die Gesellschaft tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des bisherigen Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesbahnen'' ein.
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