§ 18 Bundesbahngesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Teilbetrieb Technische Services der ÖBB

§ 18

(1) Der Teilbetrieb Technische Services der Österreichischen Bundesbahnen ist an die ÖBB-Technische Services-GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2004 festzulegen und die Spaltung spätestens am 30. September 2005 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.

(2) Das Grundkapital der Österreichischen Bundesbahnen als übertragende Gesellschaft ist um den Buchwert des übertragenen Teilbetriebes Technische Services herabzusetzen; das Stammkapital der ÖBB-Technische Services-GmbH ist in einem angemessenen Verhältnis zum Buchwert des übernommenen Teilbetriebes Technische Services durch Erhöhung der Stammeinlagen der beiden Gründungsgesellschaften um den gleichen Betrag zu erhöhen, der verbleibende Wert ist in die Kapitalrücklage einzustellen.

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