§ 18 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

§ 18

§ 18. Die Börsemitglieder sind verpflichtet

  1. 1. bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
  2. 2. die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
  3. 3. mindestens einen Börsebesucher (§ 20) an die Börse zu entsenden;
  4. 4. ihre Sicherheiten (§ 16 Abs. 1) und die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
  5. 5. sich den Insiderrichtlinien der Börsekammer zu unterwerfen;

    § 82 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

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