§ 18
§ 18. Die Börsemitglieder sind verpflichtet
- 1. bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
- 2. die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
- 3. mindestens einen Börsebesucher (§ 20) an die Börse zu entsenden;
- 4. ihre Sicherheiten (§ 16 Abs. 1) und die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
- 5. sich den Insiderrichtlinien der Börsekammer zu unterwerfen;
§ 82 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
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