§ 18.
Die Börsemitglieder sind verpflichtet
- 1. bei ihrer Geschäftstätigkeit die Handelsbedingungen der Börse einzuhalten, die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers zu wahren und Schädigungen des Ansehens der Börse zu vermeiden;
- 2. die vorgeschriebenen Börsegebühren und sonstigen Beiträge fristgemäß zu leisten;
- 3. mindestens einen Börsebesucher (§ 20) an die Börse zu entsenden;
- 4. die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Kautionen stets auf der vorgeschriebenen Mindesthöhe zu halten;
- 5. als Mitglieder einer Wertpapierbörse die im § 82 Abs. 5 Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zur Hintanhaltung von Insidergeschäften in ihrem Unternehmen zu treffen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2005
Schlagworte
Handelssystem
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40070356
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