§ 187a LAO

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.2000

§ 187a

(1) Besteht bei Abgaben für die Abgabenbehörde aus dem Grunde gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher Vorschriften die Verpflichtung

  1. a) eine durch Erklärung festgesetzte Abgabe mit Bescheid neu festzusetzen oder
  2. b) eine Steuervorschreibung mit Bescheid aufzuheben oder zu ändern,
  1. so hat sie dem Abgabepflichtigen ein dadurch entstehendes Guthaben insoweit nicht zu erstatten, als die Abgabe von einem anderen als den Abgabepflichtigen wirtschaftlich getragen worden ist. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet worden ist, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.

(2) Für Verfahren nach Abs. 1 verlängert sich die im § 232 festgesetzte Frist von sechs Monaten auf zwölf Monate.

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