§ 187a LAO

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.2000

§ 187a der Burgenländischen Landesabgabenordnung in der Fassung des Art. I dieses Gesetzes (LGBl. Nr. 61/2000) ist auch auf Abgabenschulden anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.

§ 187a.

(1) Besteht bei Abgaben für die Abgabenbehörde aus dem Grunde gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher Vorschriften die Verpflichtung

  1. a) eine durch Erklärung festgesetzte Abgabe mit Bescheid neu festzusetzen oder
  2. b) eine Steuervorschreibung mit Bescheid aufzuheben oder zu ändern,

    so hat sie gleichzeitig auszusprechen, in welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist, weil die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden ist. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet worden ist, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.

(2) Für Verfahren nach Abs. 1 verlängert sich die im § 232 festgesetzte Frist von sechs Monaten auf zwölf Monate.

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