§ 186 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Kostenpflichtiger

§ 186

§ 186. Die Kosten nach § 184 sind demjenigen vorzuschreiben, der die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen des § 184 Abs. 1 lit. c und d der Begünstigte.

(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 82)

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