Kostenpflichtiger
§ 186.
Die Kosten nach § 184 sind demjenigen vorzuschreiben, der die Amtshandlung beantragt hat. Liegt kein solcher Antrag vor, so ist Kostenpflichtiger, wer die Waren im Zeitpunkt des Beginnes der kostenpflichtigen Amtshandlung in Gewahrsam hatte, in den Fällen des § 184 Abs. 1 lit. c und d der Begünstigte. In den Fällen des § 190 Abs. 3 sind der Zollschuldner und der Ersatzpflichtige Kostenpflichtige.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051842
alte Dokumentnummer
N3199222360J
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