§ 185 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Amtstitel

§ 185

(1) § 185.Für Universitäts(Hochschul)assistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

  1. 1. je nach Verwendung "Universitätsassistent" oder "Hochschulassistent",
  2. 2. im definitiven Dienstverhältnis "Assistenzprofessor".

(2) Für Universitätsassistenten in ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verwendung tritt an die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 der Amtstitel "Assistenzarzt".

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