§ 185 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Amtstitel

§ 185

(1) § 185.Für Universitätsassistenten sind folgende Amtstitel vorgesehen:

  1. 1. im zeitlich begrenzten und im provisorischen Dienstverhältnis „Universitätsassistent",
  2. 2. im definitiven Dienstverhältnis „Assistenzprofessor".

(2) An die Stelle des Amtstitels nach Abs. 1 Z 1 tritt für Universitätsassistenten, die als Ärzte oder Tierärzte verwendet werden, der Amtstitel „Assistenzarzt".

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