VI. Kosten
Kostenpflichtige Amtshandlungen
§ 184
(1) § 184.Für nachstehende Amtshandlungen sind Kommisionsgebühren zu entrichten:
- a) Für Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden oder außerhalb des Amtsplatzes;
- b) für die Bewachung oder Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren;
- c) für Amtshandlungen in Zolleigenlagern;
- d) für die ständige Überwachung eines unter besonderer Zollaufsicht stehenden Betriebes.
(2) Für die nachstehenden Amtshandlungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:
- a) Für die Ausstellung von sicherheitsfreien Vormerkscheinen für ausländische unverzollte Beförderungsmittel; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
- b) für die durch die Überwachung von Zolleigenlagern und offenen Lagern auf Vormerkrechnung anfallende Verwaltungsmehrarbeit;
- c) für die einstweilige Niederlegung zollhängiger Waren (§ 111).
(3) Für chemische und technische Untersuchungen von Waren und allenfalls erforderliche Sachverständigengutachten sind die Barauslagen zu ersetzen.
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