§ 184 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

VI. Kosten

Kostenpflichtige Amtshandlungen

§ 184

(1) § 184.Für nachstehende Amtshandlungen sind Kommisionsgebühren zu entrichten:

  1. a) Für Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden oder außerhalb des Amtsplatzes;
  2. b) für die Bewachung oder Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren;
  3. c) für Amtshandlungen in Zolleigenlagern;
  4. d) für die ständige Überwachung eines unter besonderer Zollaufsicht stehenden Betriebes.

(2) Für die nachstehenden Amtshandlungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:

  1. a) Für die Ausstellung von sicherheitsfreien Vormerkscheinen für ausländische unverzollte Beförderungsmittel; (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
  2. b) für die durch die Überwachung von Zolleigenlagern und offenen Lagern auf Vormerkrechnung anfallende Verwaltungsmehrarbeit;
  3. c) für die einstweilige Niederlegung zollhängiger Waren (§ 111).

(3) Für chemische und technische Untersuchungen von Waren und allenfalls erforderliche Sachverständigengutachten sind die Barauslagen zu ersetzen.

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