VI. Kosten Kostenpflichtige Amtshandlungen
§ 184.
(1) Für nachstehende Amtshandlungen sind Kommisionsgebühren zu entrichten:
- a) Für Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden oder außerhalb des Amtsplatzes;
- b) für die Bewachung oder Begleitung von Beförderungsmitteln oder Waren;
- c) für Amtshandlungen in Zolleigenlagern;
- d) für die ständige Überwachung eines unter besonderer Zollaufsicht stehenden Betriebes.
(2) Nach Maßgabe des § 190 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten.
(3) Nach Maßgabe des § 191 sind die der Behörde erwachsenden Barauslagen zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Gesetzesnummer
10004557
Dokumentnummer
NOR12051841
alte Dokumentnummer
N3199222359J
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