§ 182 GewO 1973

Alte FassungIn Kraft seit 08.8.1978

Verfahren

§ 182.

(1) Vor Erteilung der Konzession ist die zuständige Fachgruppe der Seilbahnen zu hören.

(2) Wenn das Gebiet, in dem der Schlepplift errichtet werden soll, von Haupt- oder Kleinseilbahnen erschlossen wird, so sind diese Seilbahnunternehmen unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu hören.

(3) Gegen einen Bescheid, mit dem die Konzession erteilt wird, steht den Inhabern der im Abs. 2 genannten Seilbahnunternehmen das Recht der Berufung nach Maßgabe des Abs. 4 zu, wenn die Entscheidung ihren fristgerecht abgegebenen Stellungnahmen widerspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.

(4) Mit einer Berufung im Sinne des Abs. 3 kann nur eine unrichtige Beurteilung der Frage des Vorliegens der nicht zumutbaren Konkurrenzierung eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens geltend gemacht werden.

(5) In den Fällen, in denen der Landeshauptmann die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über ein Konzessionsansuchen bestätigt hat, geht auf Grund einer gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes erhobenen Berufung der administrative Instanzenzug entgegen der Regelung des § 344 Abs. 3 Z. 1 auch dann bis zum Bundesminister für Verkehr, wenn

  1. 1. die Entscheidung des Landeshauptmannes die Beurteilung der Frage des Vorliegens der nicht zumutbaren Konkurrenzierung eines Haupt- oder Kleinseilbahnunternehmens zum Gegenstand hat und
  2. 2. für die betreffende Haupt- oder Kleinseilbahn gemäß den eisenbahnrechtlichen Vorschriften in erster Instanz der Bundesminister für Verkehr zuständig ist.

Schlagworte

Hauptseilbahn

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070165

alte Dokumentnummer

N5197418564S

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