Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Tankstellen
§ 182.
(1) Gewerbetreibende, die Betriebsstoffe an Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen abgeben (§ 126 Z 28), sind unbeschadet des § 34 zur Verrichtung der beim Betrieb von Zapfstellen üblichen Tätigkeiten für Kraftfahrer, wie zum Abschmieren, Ölwechsel, zur Batteriepflege, zum Nachfüllen von Luft, Waschen des Kraftfahrzeuges u. dgl. berechtigt.
(2) Die im Abs. 1 genannten Gewerbetreibenden sind auch zum Kleinhandel mit Heizöl, Kraftfahrzeugersatzteilen und Kraftfahrzeugzubehör, soweit diese Ersatzteile und dieses Zubehör für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Kraftfahrzeuges oder für die Verkehrssicherheit notwendig sind, Verbandzeug in Behältern im Sinne des § 102 Abs. 10 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 615/1977, Kraftfahrzeugpflegemitteln, Toiletteartikeln, Straßenkarten, Fotoverbrauchsmaterial, Ansichtskarten und üblichen Reiseandenken (§ 164 Z 2) berechtigt. Weiters sind sie zum Kleinhandel mit Zuckerwaren, zuckerfreiem Kaugummi, Schokoladen und Schokoladewaren, Dauerbackwaren einschließlich Salzgebäcke, Waffeln und Waffelwaren, kandierten Früchten und Speiseeis, alle diese Waren aber nur insoweit, als sie vorverpackt angeliefert werden, sowie mit alkoholfreien Erfrischungsgetränken in verschlossenen Gefäßen berechtigt.
(3) Bei Ausübung der Rechte gemäß Abs. 2 muß der Charakter des Betriebes als Tankstelle gewahrt bleiben und es dürfen hiefür weder zusätzliche Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Verkauf dienende Räume verwendet werden. Dies gilt jedoch nicht für die Ausübung des Kleinhandels mit Heizöl.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993
Schlagworte
BGBl. Nr. 267/1967
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080606
alte Dokumentnummer
N5199324823J
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