1. Vgl. auch BVG BGBl. Nr. 491/1984. 2. Siehe insbesondere auch GewO 1973, BGBl. Nr. 50/1974, WRG, BGBl. Nr. 215/1959, AWG, BGBl. Nr. 325/1990, LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, LRV-K, BGBl. Nr. 19/1989, sowie Naturschutzgesetze der Länder.
Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt
§ 181
§ 181. Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
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