§ 181 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

1. Vgl. auch BVG BGBl. Nr. 491/1984. 2. Siehe insbesondere auch GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, WRG, BGBl. Nr. 215/1959, AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, LRV-K, BGBl. Nr. 19/1989, sowie Naturschutzgesetze der Länder. 3. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006.

Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt

§ 181.

(1) Wer fahrlässig entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag eine der im § 180 mit Strafe bedrohten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wird durch die Tat der Tier- oder Pflanzenbestand erheblich geschädigt, eine lange Zeit andauernde Verschlechterung des Zustands eines Gewässers, des Bodens oder der Luft bewirkt oder ein Beseitigungsaufwand oder sonst ein Schaden an einer fremden Sache, an einem unter Denkmalschutz stehenden Gegenstand oder an einem Naturdenkmal, der 50 000 Euro übersteigt, herbeigeführt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2 genannten Folgen, so sind die dort angedrohten Strafen zu verhängen.

1. Vgl. auch BVG BGBl. Nr. 491/1984.

2. Siehe insbesondere auch GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, WRG, BGBl. Nr. 215/1959, AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, LRG-K, BGBl. Nr. 380/1988, LRV-K, BGBl. Nr. 19/1989, sowie Naturschutzgesetze der Länder.

3. ÜR: Art. VI, BGBl. I Nr. 56/2006.

Schlagworte

Umweltstrafrecht, Umweltverschmutzung, Luftverschmutzung, Abgase, Kontamination, Verseuchung, Bescheid, Gesetz, Verordnung, Tierbestand

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2024

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40077303

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