§ 180 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

3. HAUPTSTÜCK

Schlußteil

1. Abschnitt

§ 180

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48, nach Maßgabe folgender Bestimmungen aufgehoben:

  1. 1. § 1 erster Satz wird nicht aufgehoben.
  2. 2. § 2 wird nur soweit aufgehoben, als in ihm das Beamten-Dienstrechtsgesetz - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, und seine Änderungen als auf die Landesbeamten sinngemäß anwendbar erklärt werden.
  3. 3. § 14 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 und Abs. 2 wird nicht aufgehoben.

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