16. Abschnitt
Bauliche Vorkehrungen für Behinderte
§ 180
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die erforderlichen baulichen Vorkehrungen für Behinderte, die gemäß § 18 Abs. 5 der Kärntner Bauordnung 1996 anzuordnen sind.
(2) Erforderlich im Sinne des Abs. 1 sind jene baulichen Vorkehrungen, die eine der Art, der Lage, der Größe und der Verwendung des Gebäudes entsprechende Benützung durch Behinderte im erforderlichen Ausmaß ermöglichen.
(3) Gebäude oder Gebäudeteile im Sinn des § 18 Abs. 6 lit. a bis h der Kärntner Bauordnung 1996 sind nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften barrierefrei zu planen und auszuführen.
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