§ 17b BMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

§ 17b

(1) § 17b.§ 1 Abs. 1, §§ 16 und 16a, § 17b Abs. 3 sowie im Teil 2 der Anlage zu § 2 der sechste und siebente Tatbestand in Z 1 und die Z 13 im Abschnitt A, die Anfügung der Tatbestände im Abschnitt B, die Z 9, die Ersetzung eines Begriffes in Z 17 und die Z 25 im Abschnitt C, die Überschrift, der Entfall der Z 6 und die Neubezeichnung der bisherigen Z 7 im Abschnitt F, Abschnitt H, die Neubezeichnungen der bisherigen Abschnitte H bis J, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes K einschließlich der Überschrift und der Entfall der Z 3 bis 7 und Z 9 bis 12, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes L einschließlich der Überschrift und der Z 2 dieses Abschnittes, die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes M, die Z 10 sowie die Neubezeichnung des bisherigen Abschnittes N einschließlich der Überschrift, der Anfügung in Z 2 und Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund des § 16 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 können bereits ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1995 in Kraft gesetzt werden.

(3) Der Wirkungsbereich der Personalvertretungsorgane, die am 1. Jänner 1995 beim Bundesministerium für Umwelt eingerichtet sind, erstreckt sich bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auch auf den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Jugend und Familie.

(4) Abweichend von § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 für einen fünf Jahre nicht übersteigenden Zeitraum eine geeignete Person im Sinne des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, auch durch Dienstvertrag betraut werden, wobei neuerliche Betrauungen zulässig sind:

  1. 1. mit der Leitung des Verfassungsdienstes im Bundeskanzleramt, der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit und der Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung,
  2. 2. mit der Funktion des Generalsekretärs für auswärtige Angelegenheiten,
  3. 3. mit der Leitung von Sektionen, die überwiegend die Koordination der Tätigkeit sämtlicher Bundesministerien auf bestimmten Sachgebieten besorgen.

    In der Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann auch die erstmalige Betrauung mit einem Arbeitsplatz der Funktionsgruppen 7 bis 9 der Verwendungsgruppe A 1 durch Dienstvertrag befristet für die Zeit bis zum Ablauf des 31. März 1998 erfolgen, wenn an der befristeten Bestellung ein wichtiges dienstliches Interesse besteht.

(5) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.

(6) Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(7) § 1 Abs. 1, § 17b Abs. 8, ferner im Teil 2 der Anlage zu § 2 die Ersetzungen in Abschnitt A Z 10, Abschnitt C Z 1, 25 und 28 sowie in Abschnitt D Z 3, die Anfügung in Abschnitt E Z 6, Abschnitt F, der Entfall des Abschnittes H, die drei letzten Tatbestände in Abschnitt J, Abschnitt L, Abschnitt N sowie der Entfall des Abschnittes O in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten am 1. Mai 1996 in Kraft.

(8) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst hat mit Bescheid festzustellen, welche Beamten des bisherigen Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausschließlich oder überwiegend Aufgaben besorgen, welche ab 1. Mai 1996 in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Für vertraglich Bedienstete gilt dies mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.

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