§ 17a MTD-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.2006

Ausschluß von der Ausbildung

§ 17a.

(1) Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:

  1. 1. mangelnde gesundheitliche Eignung oder
  2. 2. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 2 oder
  3. 3. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
  4. 4. schwerwiegende Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

(2) Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist

  1. 1. der (die) leitende Sanitätsbeamte(in) zu hören und
  2. 2. dem (der) Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.

(4) Gegen die Entscheidung über den Ausschluß von der Ausbildung kann Berufung an den Landeshauptmann erhoben werden.

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