Ausschluß von der Ausbildung
§ 17a.
(1) Studierende können vom weiteren Besuch der jeweiligen medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes als untauglich erweisen:
- 1. mangelnde gesundheitliche Eignung oder
- 2. mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 3 Abs. 2 oder
- 3. schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
- 4. schwerwiegende Verstöße gegen die Akademieordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
(2) Über den Ausschluß entscheidet die Aufnahmekommission.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
- 1. der (die) leitende Sanitätsbeamte(in) zu hören und
- 2. dem (der) Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Kommission zu geben.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Schlagworte
Sanitätsbeamtin
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR40150076
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