§ 17 Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 24.6.1994

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 17.

Die Wahlkommission hat die Gewählten unverzüglich zu verständigen und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Kammernachrichten zu verlautbaren. Gleiches gilt beim Nachrücken eines Ersatzmitgliedes.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR12155263

alte Dokumentnummer

N9199437978J

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