Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 17.
Die Wahlkommission hat die Gewählten unverzüglich zu verständigen und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Kammernachrichten zu verlautbaren. Gleiches gilt beim Nachrücken eines Ersatzmitgliedes.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR12155263
alte Dokumentnummer
N9199437978J
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