zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 17.
Die Wahlkommission hat die Gewählten unverzüglich zu verständigen und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Kammernachrichten zu verlautbaren. Gleiches gilt beim Nachrücken eines Ersatzmitgliedes.
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022
Gesetzesnummer
10012410
Dokumentnummer
NOR40214266
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