§ 17 Ziviltechnikerkammer-Wahlordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2019

zum Außerkrafttreten vgl. § 117 Abs. 19 ZTG, BGBl. I Nr. 29/2019 iVm BGBl. II Nr. 290/2022

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 17.

Die Wahlkommission hat die Gewählten unverzüglich zu verständigen und die Namen der gewählten Mitglieder und Ersatzmitglieder in den Kammernachrichten zu verlautbaren. Gleiches gilt beim Nachrücken eines Ersatzmitgliedes.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2022

Gesetzesnummer

10012410

Dokumentnummer

NOR40214266

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