§ 17 WTBG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Einladung zum ersten Prüfungsteil

§ 17.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat den Bewerber nach Zulassung zur Fachprüfung unter Bekanntgabe der Prüfungsorte zum nächsten stattfindenden Termin zum ersten Prüfungsteil einzuladen.

(2) Der Prüfungsausschuss hat bis zum 30.6. eines Jahres die Termine der jeweiligen schriftlichen Prüfungsteile und die jeweiligen Prüfungsorte (Landesstellen) für das nächstfolgende Kalenderjahr festzulegen. Die Prüfungstermine und Prüfungsorte sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197365

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