§ 17 WTBG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.2020

Einladung zum ersten Prüfungsteil

§ 17.

(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat dem Bewerber nach Zulassung zur Fachprüfung die nächsten stattfindenden Prüfungstermine und Prüfungsorte bekannt zu geben.

(2) Der Prüfungsausschuss hat bis zum 30.6. eines Jahres die Termine der jeweiligen schriftlichen Prüfungsteile und die jeweiligen Prüfungsorte (Landesstellen) für das nächstfolgende Kalenderjahr festzulegen. Die Prüfungstermine und Prüfungsorte sind auf der Website der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40224672

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