Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
§ 17.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Die Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2015 ist vollständig gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 vorzulegen.
(3) Die Kennzahlen „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, sowie „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 97/2016, sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die genannten Kennzahlen gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 zu liefern.
(4) Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2018 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß § 12 Abs. 2 absehen.
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