§ 17 WBV 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2017

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 17.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, und „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 sind ab dem Berichtsjahr 2017 zu erheben und erstmals in der Wissensbilanz über das Berichtsjahr 2017 darzustellen. Im Berichtsjahr 2016 sind die Kennzahlen 1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, und „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“ gemäß der WBV 2016 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2016 und die Kennzahlen 3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“ und „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“ gemäß der WBV 2010 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 228/2015 vorzulegen. Die Kennzahl „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“ in der Fassung der WBV 2016, BGBl. II Nr. 69/2017 ist ab dem Berichtsjahr 2016 zu erheben und erstmals über das Berichtsjahr 2016 darzustellen.

(3) Die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, können bis zum Berichtsjahr 2018 von der Veröffentlichung der Kennzahlen gemäß § 12 Abs. 2 absehen.

(4) § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 2 bis 7 sowie inAnlage 1 die Kennzahlen „1.A.1 Personal“, „1.A.4 Lohngefälle zwischen Frauen und Männern“, „2.A.1 Professorinnen/Professoren und Äquivalente“, „2.B.1 Doktoratsstudierende mit Beschäftigungsverhältnis zur Universität“, „3.B.1 Anzahl der wissenschaftlichen/künstlerischen Veröffentlichungen des Personals“, „3.B.2 Anzahl der gehaltenen Vorträge und Präsentationen des Personals“, „1.4 Kosten der Lehre in Euro“, „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sowie „2.2 Zeitvolumen des in ärztlicher und zahnärztlicher Verwendung stehenden wissenschaftlichen Personals im Klinischen Bereich in Lehre und Forschung“ in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 69/2017 treten mit 1. März 2017 in Kraft.

(5) Die Kennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ sind erstmals für das Berichtsjahr 2020 zu erheben und bis 31. August 2021 an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018

Gesetzesnummer

20009519

Dokumentnummer

NOR40191632

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