§ 17 VAIG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Verfahrenssonderbestimmungen

§ 17

(1) § 17.Das Verfahren des Verkehrs-Arbeitsinspektorates hinsichtlich der Post- und Telegraphenverwaltung als Sektion des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr sowie hinsichtlich der Fernmeldebüros, des Frequenz- und des Zulassungsbüros richtet sich nach den geltenden Dienstvorschriften.

§ 13 Abs. 3 und 4 findet jedoch sinngemäß Anwendung.

(2) Bei der Erlassung oder Änderung von Dienstvorschriften für Dienststellen oder Betriebe gemäß Abs. 1, die den Arbeitnehmerschutz berühren, ist dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Gelegenheit zur Äußerung und Antragstellung zu geben.

(3) Wenn besondere gesetzliche Regelungen Unternehmen oder Betrieben die Durchführung von Maßnahmen ohne behördliche Verfahren ermöglichen, zB bei Maßnahmen geringeren Umfangs im Sinne des § 14 Eisenbahngesetz 1957, so ist vor Durchführung solcher Maßnahmen, sofern hiedurch der Arbeitnehmerschutz berührt wird, die Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates einzuholen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen kein Einwand des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Sofern die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt sind, kann die Zustimmung für bestimmte Maßnahmen gemäß Abs. 3 generell erteilt werden. Nähere Bestimmungen über Art und Umfang der Maßnahmen, für die eine generelle Zustimmung erteilt wird, sowie über die notwendige Vorsorge für den Arbeitnehmerschutz in diesen Fällen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung erlassen.

(5) Bestehen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen zB der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern bei Unfällen Arbeitnehmer betroffen sind, die gemäß § 1 Abs. 2 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.

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