§ 17 VAIG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 23.4.2010

Verfahrenssonderbestimmungen

§ 17

(1) Wenn besondere gesetzliche Bestimmungen vorsehen, dass im Genehmigungsverfahren Gutachten oder öffentliche Urkunden beizugeben sind, so kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung auch festlegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist. Die Bestimmungen des § 15 bleiben unberührt.

(2) Bestehen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder geltender Dienstvorschriften für die Untersuchung von Unfällen in bestimmten Bereichen zB der Luftfahrt oder bei Eisenbahnen besondere Einrichtungen oder Kommissionen, so ist, sofern bei Unfällen Arbeitnehmer betroffen sind, die gemäß § 1 Abs. 2 in den Wirkungskreis der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat Einsicht in alle diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren, sofern es nicht unmittelbar an den Ermittlungen oder Untersuchungen teilnimmt.

(3) Ausländischen Schifffahrtsunternehmen, deren Fahrzeuge auf österreichischen Wasserstraßen verkehren, kann im Wege des Schiffsführers eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

(4) Eisenbahnunternehmen mit Sitz im Ausland, deren Fahrzeuge auf dem österreichischen Schienennetz verkehren, kann im Wege des Triebfahrzeugführers oder des Personals eines Fahrzeuges des Unternehmens wirksam zugestellt werden.

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