§ 17 ÜBPV

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 28 Abs. 1.

Inhärentes und weitergeleitetes CO tief 2

§ 17.

(1) Inhärentes CO tief 2, das als Teil eines Brennstoffs (zB Gichtgas, Koksofengas oder Erdgas) in eine emissionshandelspflichtige Anlage weitergeleitet wird, wird in den Emissionsfaktor für diesen Brennstoff einbezogen.

(2) Zur Bilanzierung von weitergeleitetem CO tief 2, das ist CO tief 2, das nicht aus einer Anlage freigesetzt, sondern als Reinsubstanz in Produkten oder als Einsatzmaterial verwendet bzw. gebunden wird, oder an eine andere Anlage gemäß § 2 Z 2 weitergeleitet wird, kann die zuständige Behörde gemäß § 26 EZG genehmigen, dass das weitergeleitete CO tief 2 von den Gesamtemissionen der Anlage subtrahiert wird, sofern diese Subtraktion auch in der nationalen Treibhausgasinventur durchgeführt wird. Der Nachweis der Berücksichtigung in der nationalen Treibhausgasinventur und somit der Art der Berücksichtigung im Rahmen des EZG ist im Rahmen eines Feststellungsverfahren gemäß § 2 Abs. 7 EZG bezüglich des weitergeleiteten CO tief 2 zu erbringen. Auf Konsistenz mit der Zuteilung ist zu achten.

(3) Wird weitergeleitetes CO tief 2 von den Gesamtemissionen gemäß Abs. 2 subtrahiert, so ist die Masse des jährlich weitergeleiteten CO tief 2 mit einer maximalen Unsicherheit von weniger als 1,5 v.H. zu bestimmen, und zwar entweder direkt anhand von Volumen- und Massenstrommessgeräten oder durch Wiegen oder indirekt aus der Masse des jeweiligen Produktes, in dem CO tief 2 gebunden wird. In den übrigen Fällen ist die weitergeleitete CO tief 2-Menge durch ein geeignetes Schätzverfahren zu bestimmen.

(4) In Fällen, in denen ein Teil des weitergeleiteten CO tief 2 aus Biomasse generiert wurde, subtrahiert der Inhaber nur den Teil der Masse des weitergeleiteten CO tief 2, der aus fossilen Brennstoffen und Materialien stammt, die bei unter die Richtlinie fallenden Tätigkeiten eingesetzt werden. Bei den Zuordnungsmethoden muss es sich um konservative Methoden handeln.

(5) Inhärentes CO tief 2, das als Teil eines Brennstoffs an eine andere Anlage weitergeleitet wird, sowie weitergeleitetes CO tief 2 gemäß Abs. 2 sind als Zusatzinformation in der Emissionsmeldung gemäß § 8 EZG anzugeben.

Formeln nicht direkt darstellbar, es wird auf die Kundmachung des

BGBl. im RIS verwiesen:

Schlagworte

Volumenmessgerät

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20005558

Dokumentnummer

NOR40092653

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